Im Dezember 2020 ist ein neues Gesetz in Kraft getreten, welches die Verteilung der Maklergebühren beim Immobilienkauf bundeseinheitlich regelt. Wie die neue Regelung konkret aussieht und was Sie für Verkäufer, Käufer und Makler bedeutet, möchten wir Ihnen nachfolgend erläutern.
Bisher galten in allen Bundesländern andere Regelungen bezüglich der Zahlung der Maklercourtage. In den meisten Bundesländern teilten sich Verkäufer und Käufer die Kosten für den Makler - zu welchen Anteilen diese Teilung erfolgen muss, war gesetzlich jedoch nicht festgelegt.
In Hamburg, aber auch in Bremen, Berlin, Brandenburg und Hessen musste bislang der Käufer der Immobilie für die gesamte Provision aufkommen, was die Kaufnebenkosten erheblich in die Höhe treiben konnte.
Der Gesetzgeber beschloss deshalb im Juni 2020 eine einheitliche Regelung zur Entlastung der Käufer; sechs Monate später, am 23. Dezember 2020, ist das "Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser" offiziell in Kraft getreten.
Mit Inkrafttreten des neuen Maklergesetzes kann der Verkäufer einer Immobilie die Maklergebühren nicht mehr komplett auf den Käufer übertragen. Für alle Maklerverträge, die nach dem 23. Dezember 2020 abgeschlossen werden, gilt nun: Verkäufer und Käufer teilen sich die Maklerkosten zu gleichen Anteilen. Auf ausdrücklichen Wunsch hin kann der Verkäufer die Maklercourtage jedoch in voller Höhe übernehmen. Dies empfiehlt sich zum Beispiel dann, wenn eine Wohnimmobilie provisionsfrei angeboten werden soll, um den Interessentenkreis zu vergrößern.
Die Regelungen im neuen Maklergesetz beziehen sich nur auf Kaufverträge von Einfamilienhäusern und Wohnungen - und hier gelten sie auch nur dann, wenn der Käufer als Verbraucher handelt. Laut Einschätzung des Immobilienverbandes Deutschland (IVD) gilt dies zum Beispiel, wenn er für sich selbst ein Eigenheim erwirbt, aber auch, wenn er zur Kapitalanlage eine vermietete Immobilie erwirbt. Handelt der Käufer hingegen gewerblich ist er vom neuen Maklergesetz nicht betroffen. Ausgenommen sind explizit auch unbebaute Grundstücke und Mehrfamilienhäuser.
Als erfahrene Immobilienmakler in Rellingen und im Großraum Hamburg sind wir mit der aktuellen Gesetzeslage immer bestens vertraut. Wenn Sie sich detaillierter zum neuen Maklergesetz informieren möchten oder an einem persönlichen Beratungsgespräch interessiert sind, kontaktieren Sie uns - das Team von Pump Immobilien nimmt sich gerne Zeit für Sie!